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416.010 AusbV CH-AI

Art. 7 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (AusbV) - Gesuche

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Art. 7 AusbV · Gesuche

1. ...

2. Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist für jedes Schul- bzw. Studienjahr zu erneuern. Es ist spätestens am Ende des ersten Semesters einzureichen.

3. Dem Gesuch ist eine Bestätigung der Ausbildungsstätte bzw. der Ausbildungsvertrag beizulegen.

4. Ausländer müssen dem Gesuch die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung beilegen.

5. Das Gesuch hat Aufschluss zu geben über

a) * die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist;

b) das Ausbildungsziel, die voraussichtliche Dauer der Ausbildung und die zu besuchende Ausbildungsstätte;

c) * die bisherige Ausbildung und Erwerbstätigkeit der gesuchstellenden Person;

d) * die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.

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