Art. 6 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (AusbV) - Beitragshöhe
Art. 6 AusbV · Beitragshöhe
1. Die Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr höchstens
a) * Fr. 12'000.-- für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II, einschliesslich Brückenangeboten und Passerellen;
b) * Fr. 16'000.-- für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe.
c) * ...
2. Ist die Person in Ausbildung gegenüber Kindern unterhaltspflichtig, erhöht sich das Stipendium um Fr. 4'000.-- pro Kind.
3. ...
4. Darlehen können bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.-- pro Ausbildungsjahr, aber höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 50'000.-- gewährt werden.
5. Stipendien werden auf Fr. 100.-- abgerundet und solche unter Fr. 500.-- werden nicht ausbezahlt.
6. ...
7. Stipendium und Darlehen zusammen dürfen die anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht überschreiten.