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416.010 AusbV CH-AI

Art. 6 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (AusbV) - Beitragshöhe

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Art. 6 AusbV · Beitragshöhe

1. Die Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr höchstens

a) * Fr. 12'000.-- für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II, einschliesslich Brückenangeboten und Passerellen;

b) * Fr. 16'000.-- für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe.

c) * ...

2. Ist die Person in Ausbildung gegenüber Kindern unterhaltspflichtig, erhöht sich das Stipendium um Fr. 4'000.-- pro Kind.

3. ...

4. Darlehen können bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.-- pro Ausbildungsjahr, aber höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 50'000.-- gewährt werden.

5. Stipendien werden auf Fr. 100.-- abgerundet und solche unter Fr. 500.-- werden nicht ausbezahlt.

6. ...

7. Stipendium und Darlehen zusammen dürfen die anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht überschreiten.

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