416.010
AusbV
CH-AI
Art. 5a Verordnung über Ausbildungsbeiträge (AusbV) - Unterbruch
Art. 5a AusbV · Unterbruch
1. Eine Ausbildung kann höchstens zwei Jahre unterbrochen werden. Wird sie innert Frist nicht wieder aufgenommen, gilt dies als Abbruch der Ausbildung.
2. Während des Ausbildungsunterbruchs werden keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.