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416.010 AusbV CH-AI

Art. 5 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (AusbV) - Anerkannte Ausbildungsgänge

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Art. 5 AusbV · Anerkannte Ausbildungsgänge

1. Anerkannt sind Ausbildungen in der Schweiz, wenn

a) * sie zu einem vom Bund, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren oder von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren anerkannten Ausbildungsabschluss führen;

b) * der Kanton den Trägern der Ausbildungsstätte gestützt auf interkantonale Vereinbarungen Beiträge leistet; oder

c) * die Standeskommission sie durch rechtssetzenden Erlass anerkannt hat.

d) * ...

2. Ausbildungen im Ausland sind anerkannten Ausbildungen in der Schweiz gleichgestellt, wenn die gesuchstellende Person die Gleichwertigkeit nachweist. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel durch die zuständige Anerkennungsstelle in der Schweiz bestätigen zu lassen. Die Person in Ausbildung hat zudem nachzuweisen, dass sie die Aufnahmebedingungen für eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz erfüllt.

a) * ...

b) * ...

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