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416.010 AusbV CH-AI

Art. 4 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (AusbV) - Erziehungsdepartement

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Art. 4 AusbV · Erziehungsdepartement

1. Dem Departement obliegen

a) * Entgegennahme von Gesuchen um Ausbildungsbeiträge;

b) * Überprüfung der Angaben in Bezug auf Ausbildungsziel und Ausbildungsstätte sowie finanzielle und persönliche Verhältnisse;

c) * Verfügung über Ausbildungsbeiträge;

d) * ...

e) * Verfügung über die Rückerstattung von Kantonsbeiträgen an Hochschulen;

f) * Vergabe von Stipendien aus dem Stipendienfonds für Härtefälle.

2. Das Departement kann diese Obliegenheiten einer Dienststelle zum selbständigen Vollzug delegieren.

3. Das Departement vollzieht diese Verordnung, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festhält.

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