416.010
AusbV
CH-AI
Art. 2 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (AusbV) - Standeskommission
Art. 2 AusbV · Standeskommission
1. Die Standeskommission regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs. Insbesondere legt sie fest
a) * die anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Personen in Ausbildung;
b) * die zumutbaren Eigenleistungen der Personen in Ausbildung und die zumutbaren Leistungen ihrer Eltern;
c) * das Ausmass des teilweisen Verzichts auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern.
d) * ...
2. Sie kann Pauschalen festlegen und Ansätze, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen vorsehen. Weiter kann sie für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen.
3. Sie regelt das Erforderliche für den Vollzug dieser Verordnung.