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416.010 AusbV CH-AI

Art. 2 Verordnung über Ausbildungsbeiträge (AusbV) - Standeskommission

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Art. 2 AusbV · Standeskommission

1. Die Standeskommission regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs. Insbesondere legt sie fest

a) * die anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Personen in Ausbildung;

b) * die zumutbaren Eigenleistungen der Personen in Ausbildung und die zumutbaren Leistungen ihrer Eltern;

c) * das Ausmass des teilweisen Verzichts auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern.

d) * ...

2. Sie kann Pauschalen festlegen und Ansätze, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen vorsehen. Weiter kann sie für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen.

3. Sie regelt das Erforderliche für den Vollzug dieser Verordnung.

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