416.000
AusbG
CH-AI
Art. 2 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 AusbG · Zweck
1. Ausbildungsbeiträge sollen den Zugang zur Bildung erleichtern, die Chancengleichheit fördern und die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen.
2. Bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet werden.