415.010
SportV
CH-AI
Art. 9 Sportverordnung (SportV) - Beiträge an Sportanlagen
Leistungen des Kantons
Art. 9 SportV · Beiträge an Sportanlagen
1. An Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen, die schulischen Zwecken dienen, leistet der Kanton Beiträge nach den Bestimmungen der Schulgesetzgebung.
2. An Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen, die nicht schulischen Zwecken dienen, kann der Kanton Beiträge leisten, wenn diese Anlagen oder Anlagenteile ein wesentliches öffentliches Bedürfnis abdecken und der Öffentlichkeit zugänglich sind.