Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.010 SportV CH-AI

Art. 9 Sportverordnung (SportV) - Beiträge an Sportanlagen

Leistungen des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 SportV · Beiträge an Sportanlagen

1. An Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen, die schulischen Zwecken dienen, leistet der Kanton Beiträge nach den Bestimmungen der Schulgesetzgebung.

2. An Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen, die nicht schulischen Zwecken dienen, kann der Kanton Beiträge leisten, wenn diese Anlagen oder Anlagenteile ein wesentliches öffentliches Bedürfnis abdecken und der Öffentlichkeit zugänglich sind.

← Art. 8 SportV Sportverordnung (SportV) - Jugendsport Art. 10 SportV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →