415.010
SportV
CH-AI
Art. 8 Sportverordnung (SportV) - Sportmaterial
Leistungen des Kantons
Art. 8 SportV · Sportmaterial
1. Der Kanton kann Material für sportliche Zwecke, deren Anschaffung für die einzelnen Schulen, Verbände, Vereine und freien Gruppierungen wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, selbst anschaffen.
2. Der Kanton stellt dieses Material den genannten Organisationen zur Verfügung.
3. Materialbeschaffungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen können vom Kanton unterstützt werden.