Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.010 SportV CH-AI

Art. 7 Sportverordnung (SportV) - Betreuung und Aufsicht

Anerkennung, Betreuung und Aufsicht
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Art. 7 SportV · Betreuung und Aufsicht

1. Die Fähigkeiten der Leiter, qualitativ anspruchsvollen Unterricht zu erteilen, werden mittels gezielter Betreuung und Begleitung geschult und verbessert.

2. Die Betreuung soll die Leiter auch dazu befähigen, voraussehbare Risiken zu erkennen und zu vermeiden.

3. Das kantonale Sportamt ernennt Betreuer und regelt deren Einsatz.

4. Die Aufsicht über die Leiter dient

a) der ordnungsgemässen Vorbereitung und Durchführung der Kurse;

b) der Beachtung und Einhaltung der Sicherheits- und Fachbestimmungen des jeweiligen Sportfaches.

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