Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.010 SportV CH-AI

Art. 6 Sportverordnung (SportV) - Leiteranerkennung

Anerkennung, Betreuung und Aufsicht
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Art. 6 SportV · Leiteranerkennung

1. Sporttätigkeiten und Sportangebote stehen unter der Führung von Leitern, die über eine Anerkennung von J+S, J+S-Kids, Erwachsenensport Schweiz oder einem nationalen Sportverband verfügen.

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