415.010
SportV
CH-AI
Art. 6 Sportverordnung (SportV) - Leiteranerkennung
Anerkennung, Betreuung und Aufsicht
Art. 6 SportV · Leiteranerkennung
1. Sporttätigkeiten und Sportangebote stehen unter der Führung von Leitern, die über eine Anerkennung von J+S, J+S-Kids, Erwachsenensport Schweiz oder einem nationalen Sportverband verfügen.