415.010
SportV
CH-AI
Art. 5 Sportverordnung (SportV) - Sporttätigkeiten
Sportförderung
Art. 5 SportV · Sporttätigkeiten
1. Der Kanton kann Sporttätigkeiten in Form von Sportkursen, Sportlagern, kantonalen Einzelanlässen sowie Anlässen mit innovativem Charakter fördern.
2. Einzelanlässe sind jährlich einmalig stattfindende Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen, welche für Jugendliche zugänglich sind.
3. Anlässe mit innovativem Charakter sind Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen, welche zum Kennenlernen einer Sportart dienen und für Jugendliche zugänglich sind.