Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.010 SportV CH-AI

Art. 4 Sportverordnung (SportV) - Sport für Erwachsene und Senioren

Sportförderung
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Art. 4 SportV · Sport für Erwachsene und Senioren

1. Der Kanton fördert im Erwachsenen- und Seniorensport vor allem die Aus- und Fortbildung der Leiter. Eine Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen und speziellen Organisationen soll angestrebt werden.

2. Mit Aufbau- und Schulungsprogrammen sowie Aktionen soll ein gezielter, dem Alter entsprechender Sportunterricht angeboten werden.

3. Trägerorganisationen sind Verbände, Vereine oder spezielle Gruppen.

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