415.010
SportV
CH-AI
Art. 4 Sportverordnung (SportV) - Sport für Erwachsene und Senioren
Sportförderung
Art. 4 SportV · Sport für Erwachsene und Senioren
1. Der Kanton fördert im Erwachsenen- und Seniorensport vor allem die Aus- und Fortbildung der Leiter. Eine Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen und speziellen Organisationen soll angestrebt werden.
2. Mit Aufbau- und Schulungsprogrammen sowie Aktionen soll ein gezielter, dem Alter entsprechender Sportunterricht angeboten werden.
3. Trägerorganisationen sind Verbände, Vereine oder spezielle Gruppen.