415.010
SportV
CH-AI
Art. 3 Sportverordnung (SportV) - Jugend- und Sport-Anlässe
Sportförderung
Art. 3 SportV · Jugend- und Sport-Anlässe
1. Das Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt) sorgt für die Durchführung von Anlässen und Veranstaltungen im Rahmen von J + S.
2. Es organisiert und unterstützt die Aus- und Fortbildung der Leiter in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesstelle.