Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.010 SportV CH-AI

Art. 3 Sportverordnung (SportV) - Jugend- und Sport-Anlässe

Sportförderung
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Art. 3 SportV · Jugend- und Sport-Anlässe

1. Das Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt) sorgt für die Durchführung von Anlässen und Veranstaltungen im Rahmen von J + S.

2. Es organisiert und unterstützt die Aus- und Fortbildung der Leiter in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesstelle.

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