415.010
SportV
CH-AI
Art. 2 Sportverordnung (SportV) - Jugendsport
Sportförderung
Art. 2 SportV · Jugendsport
1. Der Kanton kann die sportliche Betätigung der Jugendlichen ab dem 5. bis zum 20. Altersjahr fördern und unterstützen, soweit diese Aufgabe nicht durch die Sportförderung des Bundes wahrgenommen wird.