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415.010 SportV CH-AI

Sportverordnung (SportV) - Jugendsport (SportV)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Sportförderung

1. Der Kanton kann die sportliche Betätigung der Jugendlichen ab dem 5. bis zum 20. Altersjahr fördern und unterstützen, soweit diese Aufgabe nicht durch die Sportförderung des Bundes wahrgenommen wird.

Sportförderung

1. Das Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt) sorgt für die Durchführung von Anlässen und Veranstaltungen im Rahmen von J + S.

2. Es organisiert und unterstützt die Aus- und Fortbildung der Leiter in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesstelle.

Sportförderung

1. Der Kanton fördert im Erwachsenen- und Seniorensport vor allem die Aus- und Fortbildung der Leiter. Eine Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen und speziellen Organisationen soll angestrebt werden.

2. Mit Aufbau- und Schulungsprogrammen sowie Aktionen soll ein gezielter, dem Alter entsprechender Sportunterricht angeboten werden.

3. Trägerorganisationen sind Verbände, Vereine oder spezielle Gruppen.

Sportförderung

1. Der Kanton kann Sporttätigkeiten in Form von Sportkursen, Sportlagern, kantonalen Einzelanlässen sowie Anlässen mit innovativem Charakter fördern.

2. Einzelanlässe sind jährlich einmalig stattfindende Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen, welche für Jugendliche zugänglich sind.

3. Anlässe mit innovativem Charakter sind Veranstaltungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen, welche zum Kennenlernen einer Sportart dienen und für Jugendliche zugänglich sind.

Anerkennung, Betreuung und Aufsicht

1. Sporttätigkeiten und Sportangebote stehen unter der Führung von Leitern, die über eine Anerkennung von J+S, J+S-Kids, Erwachsenensport Schweiz oder einem nationalen Sportverband verfügen.

Anerkennung, Betreuung und Aufsicht

1. Die Fähigkeiten der Leiter, qualitativ anspruchsvollen Unterricht zu erteilen, werden mittels gezielter Betreuung und Begleitung geschult und verbessert.

2. Die Betreuung soll die Leiter auch dazu befähigen, voraussehbare Risiken zu erkennen und zu vermeiden.

3. Das kantonale Sportamt ernennt Betreuer und regelt deren Einsatz.

4. Die Aufsicht über die Leiter dient

a) der ordnungsgemässen Vorbereitung und Durchführung der Kurse;

b) der Beachtung und Einhaltung der Sicherheits- und Fachbestimmungen des jeweiligen Sportfaches.

Leistungen des Kantons

1. Der Kanton kann Material für sportliche Zwecke, deren Anschaffung für die einzelnen Schulen, Verbände, Vereine und freien Gruppierungen wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, selbst anschaffen.

2. Der Kanton stellt dieses Material den genannten Organisationen zur Verfügung.

3. Materialbeschaffungen von Verbänden, Vereinen und Organisationen können vom Kanton unterstützt werden.

Leistungen des Kantons

1. An Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen, die schulischen Zwecken dienen, leistet der Kanton Beiträge nach den Bestimmungen der Schulgesetzgebung.

2. An Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen, die nicht schulischen Zwecken dienen, kann der Kanton Beiträge leisten, wenn diese Anlagen oder Anlagenteile ein wesentliches öffentliches Bedürfnis abdecken und der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Leistungen des Kantons

1. Der Kanton unterstützt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesstelle die Aus- und Fortbildung der Leiter.

Leistungen des Kantons

1. Der Kanton kann Sporttätigkeiten nach Art. 5 mit Beiträgen fördern, administrative Unterstützung leisten oder Sporttätigkeiten selber organisieren.

Leistungen des Kantons

1. Die Standeskommission legt die Regeln für die finanzielle Unterstützung fest.

2. An Sportvereine, Sportverbände und Leiter im Erwachsenen- und Seniorensport werden keine finanziellen Unterstützungen ausgerichtet.

Hallenbad

1. Für den Betrieb des Hallenbades ist der Kanton verantwortlich.

2. Setzt er eine Betriebsgesellschaft oder eine andere Betriebsorganisation ein, sind daran die Schulgemeinden des inneren Landesteils angemessen zu beteiligen.

3. Bei Entscheiden, die sich erheblich auf die Betriebskosten auswirken können, sind die Schulgemeinden anzuhören. Den Schulgemeinden steht für solche Entscheide ein gemeinsames Antragsrecht zu.

Hallenbad

1. Der Anteil der Schulgemeinden des inneren Landesteils am Betriebsdefizit des Hallenbades wird zu zwei Dritteln von der Schulgemeinde Appenzell getragen, der restliche Drittel wird unter den übrigen Schulgemeinden nach Massgabe der Finanzkraft verteilt.

2. Die Finanzkraft entspricht den Steuereinnahmen für ein bestimmtes Steuerjahr einer Körperschaft, geteilt durch den Steuerfuss der Körperschaft im fraglichen Steuerjahr, multipliziert mit 100.

3. Für die Berechnung der Finanzkraft gelten die Daten per 31. Dezember des Vorjahrs der Eröffnung des Hallenbades. Die Finanzkraftberechnung wird alle fünf Jahre angepasst.

Organisation

1. Die Standeskommission bestimmt die Organisation der kantonalen Sportförderung. Sie wählt insbesondere eine das Departement beratende Kommission, in welcher namentlich Vertreter appenzellischer Sportvereine und des Schulsports vertreten sein sollen.

2. Sie erlässt zur Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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