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Art. 65 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule - Ostschweizer Fachhochschule - Vollzugsbeginn

Schlussbestimmungen - Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
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Art. 65 Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung des Kantons St.Gallen entscheidet über den Vollzugsbeginn.

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