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Art. 2 Grossratsbeschluss für den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

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Art. 2 Grossratsbeschluss für den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

1. Der Vollzug des Konkordates obliegt der Standeskommission.

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