414.931
CH-AI
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung - Vollzug
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung · Vollzug
1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
2. Für die Genehmigung geringfügiger Änderungen der Vereinbarung ist die Standeskommission zuständig.