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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung - Vollzug

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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung · Vollzug

1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.

2. Für die Genehmigung geringfügiger Änderungen der Vereinbarung ist die Standeskommission zuständig.

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