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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung über die Fachhochschule St.Gallen

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung über die Fachhochschule St.Gallen

1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Erziehungsdepartement, soweit in der Vereinbarung nicht die Zuständigkeit der Standeskommission vorbehalten ist.

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