414.920
CH-AI
Art. 2 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen · Zweck
1. Die Fachhochschule
a) bereitet auf Fachhochschuldiplome in den Bereichen Technik und Wirtschaft vor;
b) bietet praxisorientierte Diplomstudien, Weiterbildungsveranstaltungen, anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Dienstleistungen für Dritte an;
c) kann mit Beschluss der Regierungen der Vereinbarungspartner weitere Studienbereiche anbieten.