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Art. 2 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen · Zweck

1. Die Fachhochschule

a) bereitet auf Fachhochschuldiplome in den Bereichen Technik und Wirtschaft vor;

b) bietet praxisorientierte Diplomstudien, Weiterbildungsveranstaltungen, anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Dienstleistungen für Dritte an;

c) kann mit Beschluss der Regierungen der Vereinbarungspartner weitere Studienbereiche anbieten.

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