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Art. 2 Gesetz über Kostenbeiträge an kantonale Hochschulen - Kosten

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Art. 2 Gesetz über Kostenbeiträge an kantonale Hochschulen · Kosten

1. Die aufgrund solcher Vereinbarungen entstehenden Kosten werden vom Kanton übernommen, sofern kantonale Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.

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