414.100
CH-AI
Art. 2 Gesetz über Kostenbeiträge an kantonale Hochschulen - Kosten
Art. 2 Gesetz über Kostenbeiträge an kantonale Hochschulen · Kosten
1. Die aufgrund solcher Vereinbarungen entstehenden Kosten werden vom Kanton übernommen, sofern kantonale Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.