Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Zweck und Grundsatz

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Zur Förderung der akademischen Ausbildung und zur Sicherstellung von Studienplätzen sowie des freien Hochschulzuganges (universitäre Hochschulen und Fachhochschulen) für Studierende aus dem Kanton Appenzell I. Rh. kann der Grosse Rat den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen oder Verträgen abschliessen, die die Beteiligung des Kantons Appenzell I. Rh. an der Finanzierung kantonaler Hochschulen regeln.

1. Die aufgrund solcher Vereinbarungen entstehenden Kosten werden vom Kanton übernommen, sofern kantonale Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.

1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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