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413.910 FSV CH-AI

Art. 8 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Studiengebühren

Studierende
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Art. 8 FSV · Studiengebühren

1. Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erheben.

2. Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.

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