413.910
FSV
CH-AI
Art. 8 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Studiengebühren
Studierende
Art. 8 FSV · Studiengebühren
1. Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erheben.
2. Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.