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413.910 FSV CH-AI

Art. 7 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

Studierende
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Art. 7 FSV · Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

1. Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

2. Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art. 4 entspricht.

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