Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.910 FSV CH-AI

Art. 18 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Weiterdauer der Verpflichtungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 FSV · Weiterdauer der Verpflichtungen

1. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.

← Art. 17 FSV Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Zweck, Geltungsbereich Art. 19 FSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →