413.910
FSV
CH-AI
Art. 18 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Weiterdauer der Verpflichtungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 FSV · Weiterdauer der Verpflichtungen
1. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.