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413.910 FSV CH-AI

Art. 15 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 15 FSV · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 1999/2000.

2. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.

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