413.910
FSV
CH-AI
Art. 15 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 FSV · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 1999/2000.
2. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.