413.910
FSV
CH-AI
Art. 12 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Vollzugskosten
Vollzug
Art. 12 FSV · Vollzugskosten
1. Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.