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413.910 FSV CH-AI

Art. 11 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) - Ermittlung der Studierendenzahl

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Art. 11 FSV · Ermittlung der Studierendenzahl

1. Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.

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