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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Appenzeller Lehre - Organisation

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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Appenzeller Lehre · Organisation

1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.

2. Das Erziehungsdepartement beschliesst über den Einsatz der Fondsmittel.

3. Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen und veranlasst Auszahlungen.

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