413.011
CH-AI
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote - Besonderheiten
Art. 9 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote · Besonderheiten
1. In Berufsfeldern, in denen keine eidgenössisch anerkannte zweijährige Grundbildung mit Attest angeboten wird, kann das Departement kantonale Ausbildungen bewilligen.
2. Diese werden vom Kanton finanziert.