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Art. 9 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote - Besonderheiten

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Art. 9 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote · Besonderheiten

1. In Berufsfeldern, in denen keine eidgenössisch anerkannte zweijährige Grundbildung mit Attest angeboten wird, kann das Departement kantonale Ausbildungen bewilligen.

2. Diese werden vom Kanton finanziert.

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