Art. 7 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote - Auszahlung
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote · Auszahlung
1. Die Auszahlung des Kantonsbeitrages erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Schuljahres unter der Bedingung, dass
a) das Brückenangebot nachweislich absolviert wurde;
b) eine berufliche Lösung gefunden wurde oder der Nachweis erbracht wird, dass dies trotz grösster Bemühungen nicht gelungen ist;
c) eine quittierte Schulgeldrechnung vorgelegt wird.
2. In Härtefällen kann das Departement den Kantonsbeitrag früher auszahlen, im Regelfall direkt an den Anbieter des Brückenangebots. Es verfügt eine Rückzahlung durch den Jugendlichen oder dessen Eltern, wenn das Angebot nicht ordentlich absolviert wurde oder wenn
a) im Falle einer fehlenden beruflichen Lösung kein Nachweis erbracht ist, dass dies trotz grösster Bemühungen nicht gelungen ist;
b) im Falle der unterbliebenen Direktzahlung kein quittierte Schulgeldrechnung vorgelegt wird.