413.011
CH-AI
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote - Beitragshöhe und -form
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote · Beitragshöhe und -form
1. Der Kantonsbeitrag beträgt 90% des effektiven Schulgeldbeitrages, höchstens aber Fr. 12'000.-- pro Schüler.
2. Handelt es sich um ein Angebot des Kantons, wird der Beitrag des Kantons durch Bereitstellen des Angebotes erbracht, wobei die Kostengrenzen gemäss vorstehendem Absatz gelten, so dass 10% der Kosten oder ein Fr. 12'000.-- übersteigender Betrag als Schulgeld erhoben wird.
3. Der Kanton kann das gesamte Schulgeld des Brückenangebotes übernehmen, sofern dieses als erstes Lehrjahr einer eidgenössischen beruflichen Grundbildung anerkannt wird.
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