413.011
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote - Gesuchstellung
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote · Gesuchstellung
1. Vor der definitiven Anmeldung für das Brückenangebot ist ein schriftliches Gesuch an das Departement zu richten, unter Beilage folgender Unterlagen
a) die Bestätigung einer Fachperson (Lehrkraft, Berufsberater) über die Notwendigkeit des Besuchs eines Brückenangebotes;
b) der Nachweis, dass trotz aller zumutbaren Bemühungen während der obligatorischen Schulzeit keine Lehrstelle gefunden wurde;
c) die Zeugniskopien der letzten drei Schuljahre.
2. Das Erziehungsdepartement kann weitere oder andere Unterlagen einfordern.
3. Wird das Gesuch verspätet eingereicht oder bleibt es trotz Aufforderung unvollständig, wird darauf nicht eingetreten.