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413.011 CH-AI

Art. 4 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote - Beteiligung des Kantons

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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote · Beteiligung des Kantons

1. Das Erziehungsdepartement bewilligt eine Beteiligung des Kantons an den Aufwendungen für eigene oder anerkannte Brückenangebote, wenn

a) * der Jugendliche das Brückenangebot für den Eintritt oder Wiedereintritt in die berufliche Bildung braucht;

b) zu erwarten ist, dass das Brückenangebot erfolgreich absolviert werden kann;

c) der Jugendliche motiviert ist für den Besuch des Brückenangebotes;

d) das bisherige Verhalten genügend war.

2. Die Beteiligung umfasst ein oder mehrere Brückenangebote mit einer Dauer von insgesamt höchstens einem Jahr. Die Standeskommission kann in Ausnahmefällen einen Beitrag für eine Wiederholung oder ein weiteres Brückenangebot bewilligen.

3. Fallen die Voraussetzungen für die kantonale Beteiligung dahin, kann das Erziehungsdepartement einen Entzug anordnen.

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