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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote - Angebote

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote · Angebote

1. Der Kanton kann Brückenangebote durchführen oder anerkennen.

2. Die anerkannten Angebote sind im Anhang aufgeführt.

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