413.011
CH-AI
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote - Zweck
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote · Zweck
1. Brückenangebote bereiten Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen, die am Ende der Sekundarstufe I keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, oder in begründeten Fällen Jugendliche, die vom Abbruch eines Lehrverhältnisses betroffen sind, auf den Einstieg oder Wiedereinstieg in eine Ausbildung vor.
2. Lernende werden in Brückenangeboten in schulischen, methodischen, lebenspraktischen, persönlichen und sozialen Schlüsselkompetenzen gefördert. Sie werden bei der Berufswahl, bei der Lehrstellensuche oder der Vorbereitung auf eine Prüfung unterstützt.
3. Brückenangebote können rein schulisch, rein praktisch oder kombiniert ausgestaltet sein.