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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Ausbildungsbewilligung

Berufliche Grundbildung
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Art. 8 VEG BBG · Ausbildungsbewilligung

1. Die Ausbildung von Lernenden bedarf einer Bewilligung des Amtes.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung erfüllt sind.

3. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4. Die Ausbildungsbewilligung wird entzogen, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung nicht mehr gegeben sind.

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