413.010
VEGBBG
CH-AI
Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Ausbildungsbewilligung
Berufliche Grundbildung
Art. 8 VEG BBG · Ausbildungsbewilligung
1. Die Ausbildung von Lernenden bedarf einer Bewilligung des Amtes.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung erfüllt sind.
3. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4. Die Ausbildungsbewilligung wird entzogen, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung nicht mehr gegeben sind.