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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Amt für Berufsbildung

Geltungsbereich, Zuständigkeiten und Aufgaben
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Art. 5 VEG BBG · Amt für Berufsbildung

1. Das Amt übt die unmittelbare Aufsicht über alle Lehrverhältnisse aus und berät alle Betroffenen in Fragen der beruflichen Bildung.

2. Es ist zuständig für die

a) Genehmigung der Lehrverträge;

b) Berufsfachschulzuweisung der Lernenden;

c) Festlegung des Lehrzeitbeginns;

d) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit;

e) Befreiungen von beruflichem Unterricht und Qualifikationsverfahren;

f) Verlängerung der Probezeit;

g) Vergleichsverhandlungen bei Streitigkeiten zwischen den Lehrvertragsparteien;

h) Verfügung betreffend Lehrvertragsauflösung;

i) Vorübergehende Befreiung eines Berufsbildners der Praxis von der Lehrmeisterausbildung;

j) Befreiung vom überbetrieblichen Kurs (Lehrbetrieb bzw. Lernende);

k) Zuweisung zu den Qualifikationsverfahren;

l) Erleichterungen bei Lernenden, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht alle Ausbildungsinhalte bewältigen können;

m) Ausstellung des Fähigkeitszeugnisses oder Attestes sowie des Notenausweises.

3. Das Departement kann eine abweichende Zuständigkeitsordnung vorsehen.

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