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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Erziehungsdepartement

Geltungsbereich, Zuständigkeiten und Aufgaben
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Art. 4 VEG BBG · Erziehungsdepartement

1. Dem Departement obliegen alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht einer anderen Behörde oder Instanz zugewiesen werden.

2. Es regelt die Anerkennung der nachschulischen Fördermassnahmen gemäss Art. 4 EG BBG.

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