413.010
VEGBBG
CH-AI
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Standeskommission
Geltungsbereich, Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 3 VEG BBG · Standeskommission
1. Der Standeskommission obliegen als Aufsichtsbehörde die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.
2. Sie wählt die Mitglieder in Aufsichts-, Prüfungs- und Rekursbehörden, soweit dem Kanton Vertretungen in solchen Behörden zustehen.