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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Standeskommission

Geltungsbereich, Zuständigkeiten und Aufgaben
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Art. 3 VEG BBG · Standeskommission

1. Der Standeskommission obliegen als Aufsichtsbehörde die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.

2. Sie wählt die Mitglieder in Aufsichts-, Prüfungs- und Rekursbehörden, soweit dem Kanton Vertretungen in solchen Behörden zustehen.

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