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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 VEG BBG · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung in Kraft.

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