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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Anlehre

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 VEG BBG · Anlehre

1. Bis zur Einführung der Attestausbildung bzw. bis zur Aufhebung der Anlehre in den jeweiligen Berufen gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

2. Wird eine Grundausbildung mit Attest eines Berufs in Kraft gesetzt, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die berufliche Grundbildung bzw. die Bestimmungen der Bildungsverordnung der Attestausbildung.

3. Die Anlehre richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Berufslehre.

4. Das Amt legt in Zusammenarbeit mit dem Lehrbetrieb die Berufsbezeichnung des Anlehrberufes fest und genehmigt das Ausbildungsprogramm. Dieses ist während der Anlehre den Fähigkeiten des Anlehrlings anzupassen. Es dient als Grundlage für den Augenschein.

5. Für den Augenschein bzw. zur Überprüfung, ob das Ausbildungsziel erreicht ist, sind Experten beizuziehen.

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