413.010
VEGBBG
CH-AI
Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Berufsmaturität für Berufsleute (BMB)
Berufsorientierte Weiterbildung
Art. 20 VEG BBG · Berufsmaturität für Berufsleute (BMB)
1. Die Standeskommission anerkennt Berufsmaturitätsschulen für Berufsleute (vollzeitlicher und berufsbegleitender Ausbildungsgang).
2. Die Kosten für die Berufsmaturitätsschule für Berufsleute (Vollzeit- oder berufsbegleitender Ausbildungsgang) gemäss Abs. 1 dieses Artikels werden nur für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. übernommen. Die Standeskommission kann die Überwälzung der Kosten auf die Studierenden vorsehen.