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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Berufsmaturität für Berufsleute (BMB)

Berufsorientierte Weiterbildung
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Art. 20 VEG BBG · Berufsmaturität für Berufsleute (BMB)

1. Die Standeskommission anerkennt Berufsmaturitätsschulen für Berufsleute (vollzeitlicher und berufsbegleitender Ausbildungsgang).

2. Die Kosten für die Berufsmaturitätsschule für Berufsleute (Vollzeit- oder berufsbegleitender Ausbildungsgang) gemäss Abs. 1 dieses Artikels werden nur für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. übernommen. Die Standeskommission kann die Überwälzung der Kosten auf die Studierenden vorsehen.

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