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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Finanzierung

Berufsorientierte Weiterbildung
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Art. 19 VEG BBG · Finanzierung

1. Die Höhe des Beitrages entspricht, sofern der Beitrag nicht durch eine Vereinbarung geregelt ist, in der Regel 30% (mittlerer Bundessatz) der vom Bund anerkannten Kosten oder dem ordentlichen Kantonsbeitrag des Standortkantons.

2. Abs. 1 dieses Artikels hat bis zur definitiven Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes Gültigkeit. Danach gilt das jeweilige Schulgeldabkommen.

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