413.010
VEGBBG
CH-AI
Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Finanzierung
Berufsorientierte Weiterbildung
Art. 19 VEG BBG · Finanzierung
1. Die Höhe des Beitrages entspricht, sofern der Beitrag nicht durch eine Vereinbarung geregelt ist, in der Regel 30% (mittlerer Bundessatz) der vom Bund anerkannten Kosten oder dem ordentlichen Kantonsbeitrag des Standortkantons.
2. Abs. 1 dieses Artikels hat bis zur definitiven Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes Gültigkeit. Danach gilt das jeweilige Schulgeldabkommen.