413.010
VEGBBG
CH-AI
Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Anerkennung
Berufsorientierte Weiterbildung
Art. 18 VEG BBG · Anerkennung
1. Anerkannt wird das Weiterbildungsangebot des Zentrums für berufliche Weiterbildung (ZbW) St.Gallen; ausserdem werden in der Regel jene Weiterbildungsveranstaltungen anerkannt, welche vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannt bzw. subventioniert werden.