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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Anerkennung

Berufsorientierte Weiterbildung
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Art. 18 VEG BBG · Anerkennung

1. Anerkannt wird das Weiterbildungsangebot des Zentrums für berufliche Weiterbildung (ZbW) St.Gallen; ausserdem werden in der Regel jene Weiterbildungsveranstaltungen anerkannt, welche vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannt bzw. subventioniert werden.

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