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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Qualifikationsverfahren

Berufliche Grundbildung
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Art. 17 VEG BBG · Qualifikationsverfahren

1. Die Qualifikationsverfahren richten sich

a) * in den Berufen des Verkaufs nach den Weisungen der Kreiskommissionen St.Gallen;

b) * in den kaufmännischen, gewerblich-industriellen und hauswirtschaftlichen Berufen nach den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Lernenden für die Schlussprüfung zugewiesen werden;

c) * in den Berufen der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst nach den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Lernenden für die Schlussprüfung zugewiesen werden;

d) in den Berufen der Forst- und Landwirtschaft nach den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Lernenden für die Schlussprüfung zugewiesen werden.

2. Das ordentliche Qualifikationsverfahren am Ende der Lehrzeit findet im Frühsommer statt. Über die Durchführung von Winterprüfungen gelten die Weisungen jener Prüfungsorgane, welchen die lernenden Personen zur Prüfung zugewiesen werden.

3. Ist eine lernende Person verhindert, das ordentliche Qualifikationsverfahren abzulegen, entscheidet das Amt in Zusammenarbeit mit den Prüfungsorganen nach Wegfall des Hinderungsgrundes über den Zeitpunkt der Prüfung.

4. Personen ohne Berufslehre, welche eine Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren wünschen, werden der ordentlichen Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung zugewiesen.

5. Das Amt beschliesst über Massnahmen gegen Kandidaten, die an einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel in Anspruch nehmen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht haben.

Es kann

a) einen Verweis erteilen;

b) einen Notenabzug für die betreffende Prüfung verfügen oder

c) die Prüfung als nicht bestanden erklären.

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