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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Berufsmittelschule (BMS)

Berufliche Grundbildung
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Art. 16 VEG BBG · Berufsmittelschule (BMS)

1. Lernende, die in Betrieb und Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllen, sind berechtigt, die Berufsmaturitätsschule zu besuchen.

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