413.010
VEGBBG
CH-AI
Art. 15 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Beruflicher Unterricht (Berufsfachschule)
Berufliche Grundbildung
Art. 15 VEG BBG · Beruflicher Unterricht (Berufsfachschule)
1. Die lernende Person bzw. der gesetzliche Vertreter trägt die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Schulweg, soweit im Lehrvertrag nichts anderes vereinbart wird.
2. Freifächer und Stützkurse sind in der Regel an der angestammten Berufsfachschule zu besuchen.
3. Der Besuch des beruflichen Unterrichts richtet sich nach der Ferien- und Feiertagsregelung der zugewiesenen Berufsfachschule.
4. Es gelten die Schulreglemente jener Berufsfachschule, welcher die lernende Person zugewiesen ist.