413.010
VEGBBG
CH-AI
Art. 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Ferien und Urlaub
Berufliche Grundbildung
Art. 14 VEG BBG · Ferien und Urlaub
1. Die Ferien sind in der Regel während der Ferien der Berufsfachschulen anzusetzen; wenigstens zwei Wochen Ferien müssen zusammenhängen (Art. 329c Abs. 1 OR).
2. Die Beurlaubung vom Unterricht der Berufsfachschule für einzelne Lektionen bzw. Schultage ist mit der zuständigen Berufsfachschule direkt zu regeln.