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413.010 VEGBBG CH-AI

Art. 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (VEG BBG) - Ferien und Urlaub

Berufliche Grundbildung
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Art. 14 VEG BBG · Ferien und Urlaub

1. Die Ferien sind in der Regel während der Ferien der Berufsfachschulen anzusetzen; wenigstens zwei Wochen Ferien müssen zusammenhängen (Art. 329c Abs. 1 OR).

2. Die Beurlaubung vom Unterricht der Berufsfachschule für einzelne Lektionen bzw. Schultage ist mit der zuständigen Berufsfachschule direkt zu regeln.

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